Satzung des Bürgerschützenverein Bottrop-Batenbrock 1925 e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der am 04.08.1925 in Bottrop gegründete Bürgerschützenverein führt den Namen "Bürgerschützenverein Bottrop-Batenbrock 1925 e.V.". er hat seinen Sitz in Bottrop und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bottrop eingetragen.
2. Der Verein ist politisch und religiös völlig neutral.
3. Der Verein ist kooperatives Mitglied im Ortsschützenbund Bottrop.
§2 Zweck, Ziele und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar
1. gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977,
2. den Zweck der Pflege und Wahrung des Schützbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens,
3. den Zweck der Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung der Übungen und Leistungen des Schiesssportes verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die Satzungsgemässen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Minderjährige benötigen für die Aufnahme in den Verein das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. Jugendliche vom 12. bis 18. Lebensjahr sind in der Jungschützenabteilung zusammengefasst und geniessen besondere Vergünstigungen.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, den der Antragsteller im Aufnahmeantrag angegeben hat.
4. Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein eine Vereinssatzung ausgehändigt. Durch die Abgabe eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrags erkennt der Antragssteller diese Satzung an.
5. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Schützenvereinen ist möglich; Wettkampfschießen ist nur bei einem Verein möglich. Möchte ein Mitglied für einen anderen Verein im Ortsschützenbund Bottrop Wettkämpfe schießen, so hat er diese zu Beginn des Geschäftsjahres dem 1. Schiesswart anzuzeigen. Ein Wechsel innerhalb eines Geschäftsjahres ist nicht möglich.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ernannt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch den Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt des Mitglieds, der Austritt muss schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber erklärt werden. Als Kündigungsfrist gilt das Ende des Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.
3. durch Ausschluss des Mitglieds
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des erweiterten Vorstands und des Ältestenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder
b) wenn ihm durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind oder
c) wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Verzug ist und trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gezahlt hat.
Gegen diesen Ausschluss kann die betreffende Person nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss spätestens 14 Tage vor der genannten Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Über den Wiederspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig und abschliessend.
§ 6 Beiträge
Von den Vereinsmitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Schüler, Studenten, Auszubildende und Mitglieder, die ihren Grundwehrdienst bzw. Ersatzdienst ableisten, zahlen einen ermäßigten Beitrag. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
Die Beitragszahlung ist grundsätzlich bargeldlos erwünscht (Lastschrifteinzugsverfahren). Barzahlung der Mitgliedsbeiträge an die Kassierer ist möglich.
§ 7 Hausrecht
Bei allen Zusammenkünften und Versammlungen sowie Festen hat der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter das Hausrecht. Ein ordentliches und gesittetes Verhalten wird bei jedem Mitglied vorausgesetzt. Sollte jedoch wider Erwarten ein Mitglied durch sein Verhalten zur Störung der Ordnung oder Verletzung des Anstandes Veranlassung geben, so ist der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter befugt, den oder die Betreffenden zur Ordnung zu rufen und sie notfalls zum Verlassen der Räumlichkeiten aufzufordern. Dieser Aufforderung hat jedes Mitglied unverzüglich Folge zu leisten.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
4. Der Ältestenrat
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins in allen Vereinsangelegenheiten. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zweimal im Geschäftsjahr einzuberufen.
2. Regelmäßig im Laufe des ersten Quartals des neuen Geschäftsjahres muss eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden, zu der alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen eingeladen werden.
Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:
a) Verlesen des Protokolls der letzten Versammlung
b) Jahresgeschäftsbericht
c) Jahreskassenbericht
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Vorstandes
g) Entscheidung über eingereichte Anträge
h) Verschiedenes
3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom geschäftsführenden Vorstand unter bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden.
4. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens 10 % aller Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, beantragen.
5. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.
6. Jede ordnungsgemäss anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Von allen Mitgliederversammlungen ist jeweils durch den 1. Geschäftsführer bzw. seinen Stellvertreter ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
9. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Geschäftsführer,
d) dem 1. Kassierer.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind in Gemeinschaft vertretungsberechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem 2. Geschäftsführer,
c) dem 1. Schiesswart,
d) dem 2. Schiesswart
e) dem 2. Kassierer,
f) dem Jugendsprecher.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorstand hat die Pflicht, das Vereinsinteresse in selbstloser Weise zu wahren, über die Einhaltung der Satzung zu wachen und das Vereinsvermögen zum Wohle des Vereins zu verwalten.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der jeweiligen Vorstandsmitglieder klar umrissen sind, soweit die Satzung dies nicht bestimmt.
§ 12 Vorstandswahl
1. Die Vorstandswahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
2. In den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl ist
der 1. Vorsitzende
der 1. Kassierer
der 2. Geschäftsführer
der 2. Schiesswart
zu wählen.
3. In den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl ist
der 2. Vorsitzende
der 1. Geschäftsführer
der 2. Kassierer
der 1. Schiesswart
der Jugendsprecher
zu wählen.
4. Die nach Ablauf einer Wahlperiode ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar, bei Abwesenheit jedoch nur, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Einverständniserklärung des sich zur Wahl stellenden Mitglieds vorliegt.
5. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemässen Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
6. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer beantragt wird.
§ 13 Ältestenrat
Persönliche Streitigkeiten, Ausschluss- und Ehrenverfahren werden von einem Ältestenrat entschieden.
Dem Ältestenrat gehören an:
1. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter
2. Zwei von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu wählende Mitglieder.
Der Ältestenrat wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit der Massgabe, dass in den Kalenderjahren mit gerader und mit ungerader Jahreszahl jeweils ein Mitglied ausscheidet bzw. neu gewählt wird (siehe Wahlverfahren § 12 der Satzung). Vorsitzender des Ältestenrates ist der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer - die weder dem geschäftsführenden noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen - mit der Massgabe, dass in den Kalenderjahren mit gerader und mit ungerader Jahreszahl jeweils ein Kassenprüfer ausscheidet bzw. neu gewählt wird (siehe Wahlverfahren § 12 der Satzung).
Die Kassenprüfer haben am Ende eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen und in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) darüber Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) die Entlastung des Vorstands.
§ 15 Fahnenoffiziere
Der Verein hat 3 Fahnenoffiziere. Die Fahnenoffiziere werden in der jeweiligen, einem eigenen Schützenfest vorausgehenden, Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) neu gewählt. Die Wiederwahl eines Fahnenoffizieres ist möglich.
Die Entsendung der Fahnenoffiziere zu einem offiziellen Anlass erfolgt nur durch den Vereinsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
Bei Verhinderung eines Fahnenoffizieres kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), einen anderen geeigneten Schützen als Ersatz für den verhinderten Fahnenoffizier bestimmen.
§ 16 Vereinsadjutant
Zu seiner Unterstützung kann der Vereinsvorsitzende einen oder mehrere Schützen aus dem Offizierskorps als Vereinsadjutant berufen. Der Vereinsadjutant bzw. die Vereinsadjutanten nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstands teil.
§ 17 Jugendsprecher
Der Jugendsprecher wird auf Vorschlag der Jungschützen in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines ausscheidenden Jugendsprechers ist möglich.
§ 18 Schiessordnung
Das Übungs- und Wettkampfschießen erfolgt nach den Regeln, die der Verein aufstellt.
§ 19 Königsschuss
Königsschuss ist der Schuss, der beim Vogelschießen als letzter Schuss auf den Vogel abgegeben wird und somit den letzten Rest des Vogels von der Stange holt.
Im Zweifel wird der erfolgte Königsschuss durch den Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter festgestellt.
Anwärter auf den Königsschuss müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Der Anwärter muss Mitglied des Vereins sein.
2. Der Anwärter muss mindestens 25 Jahre alt sein.
3. Der Anwärter muss als aktiver Schütze an einem vereinseigenen Schützenfest teilgenommen haben.
4. Der Anwärter muss im Besitz einer Schützenuniform (grüner Schützenrock, schwarze Hose, Schirmmütze) sein.
5. Anwärter auf den Königsschuss müssen sich spätestens 3 Wochen vor dem entsprechenden Schützenfest schriftlich, unter Benennung der Königin und des Hofstaates (Königsadjutant, Hofdamen, Prinzgemahl), beim Veinsvorsitzenden anmelden.
6. Königin kann nur die Ehefrau, Lebensgefährtin oder Tochter eines Vereinsmitglieds werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
§ 20 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei Vorlage einer entsprechenden Tagesordnung beschlossen werden.
§ 21 Vereinsauflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, in der 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss selbst bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite nach 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Tagesordnungspunkt " Auflösung des Vereins" nennen.
Sollte die Mitgliederzahl des Vereins unter 7 absinken, so löst sich der Bürgerschützenverein Bottrop-Batenbrock 1925 e.V. selbst auf.
Bei der Auflösung des Vereins ist der geschäftsführende Vorstand als Liquidator bestellt.
Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt sodann einer gemeinnützigen Einrichtung im Gemeindegebiet der Stadt Bottrop zu.
§ 22 Gerichtsstand
Bei allen Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Bottrop.
§ 23 Schlussbestimmungen
1. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
2. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 14.01.1996 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
gez.
Werner Saga
Kurt Schwarzmann
Horst Röse
Heinrich Hölscher
Norbert Wüller
Heinrich Blesing
Günter Woettki
Vorstehende Satzung wurde am 19.03.1996 unter lfd. Nr. VR 482 des Amtsgerichts Bottrop in das Vereinsregister eingetragen.
Bottrop, den 27. März 1996
1. Satzungsänderung am 06.09.2002: § 3 Abs. 1